Änderung des NRW-Nichtraucherschutzgesetzes

Der rot/grüne Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 29. Novemberr 2012 das "Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes NRW" beschlossen. Das Gesetz trat am 01. Mai 2013 in Kraft.

Wesentliche Eckpunkte des Gesetzes:

  • Das geänderte Gesetz regelt ein uneingeschränktes Rauchverbot in Gaststätten. Die zahlreichen Ausnahmen vom Rauchverbot für den Gaststättenbereich bestehen seit dem 01. Mai 2013 nicht mehr. Rauchergaststätten, Raucherclubs und Raucherräume sind nicht mehr möglich. Bei Brauchtumsveranstaltungen, auch wenn sie in Festzelten stattfinden, besteht ebenfalls ein Rauchverbot.
  • Der Grundsatz, dass Rauchverbote nicht in Räumlichkeiten gelten, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind, bleibt weiterhin bestehen. Geschlossene Gesellschaften, die strenge Kriterien erfüllen müssen, werden Gaststätten weiterhin nutzen können. In der Regel werden als Geschlossene Gesellschaften rein private Veranstaltungen wie zum Beispiel geplante Familienfeiern akzeptiert werden können.
  • Die kommunalen Ordnungsbehörden haben mit den nun geltenden Regelungen die Möglichkeit, Verstöße gegen das Gesetz strenger zu ahnden. Der Bußgeldrahmen ist auf bis zu 2.500 Euro erweitert worden. Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personenverkehrs (zum Beispiel in Bussen und Taxen) sind die kommunalen Ordnungsbehörden zuständig.
  • Das neue nordrhein-westfälische Nichtraucherschutzgesetz unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Produktgruppen wie zum Beispiel Zigaretten, Zigarren, Kräuterzigaretten oder elektrischen Zigaretten. Die Nutzung dieser Produkte ist in Bereichen, in denen der gesetzliche Nichtraucherschutz besteht, nicht zulässig. Nordrhein-Westfalen orientiert sich damit auch am Bund, der im Dezember 2011 bezogen auf das Bundesnichtraucherschutzgesetz klargestellt hat: "Das Gesetz regelt ein allgemeines Rauchverbot, ohne das 'Rauchen' hinsichtlich des Konsums bestimmter Produktgruppen wie zum Beispiel Zigaretten, Zigarren oder Kräuterzigaretten oder elektrischen Zigaretten differenziert wird."

Nichtraucherschutzgesetze der Bundesländer

Nichtraucherschutz in der Gastronomie ja, aber gleichzeitig Ausnahmeregelungen, die den berechtigten Interessen von Wirten und ihren rauchenden Gästen Rechnung tragen: So zeigen sich in den meisten Bundesländern die Regelungen zum Rauchen in der Gastronomie.

Nach dem bahnbrechenden Urteil vom Juli 2008 des Bundesverfassungsgerichtes gilt in allen Bundesländern ein gesetzliches Rauchverbot für die Gastronomie. Die Regelungen zum Rauchverbot beziehen sich auf Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes einschließlich Strauß- und Besenwirtschaften. Verboten ist das Rauchen „in umschlossenen Räumen der Schank- und Speisewirtschaften", also nicht in der Außengastronomie. Abweichend vom grundsätzlichen Rauchverbot in der Gastronomie ist in allen Bundesländern – bis auf Bayern – die Einrichtung von separaten Rauchernebenräumen gestattet.

Urteil vom Juli 2008

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts können Gastronomiebetriebe

  • mit weniger als 75 Quadratmetern
  • die keine zubereiteten Speisen anbieten
  • die Gäste erst ab 18 Jahren einlassen
  • und sich entsprechend kennzeichnen

selbst entscheiden, ob sie einen Raucher- oder Nichtraucherbetrieb führen wollen.

Das Karlsruher Urteil ließ viele Inhaber und Betreiber von Kneipen oder Bars aufatmen, die typischerweise keine Möglichkeit hatten, einen Raucherraum einzurichten. Das generelle Rauchverbot war für viele dieser Betriebe zur Existenzfrage geworden. Mit seiner Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht in deutlicher Klarheit aufgezeigt, wie ein Nichtraucherschutzgesetz mit Ausnahmen verfassungskonform und im Interesse aller Beteiligten vernünftig gestaltet werden kann. Mit dem Richterspruch in Karlsruhe ist nun die Existenz der kleinen Betriebe gesichert. Ein generelles Rauchverbot ist vom Tisch. Relative Rauchverbote mit separater Raum- und Eckkneipenlösung sind die Praxis

Der BTWE begrüßt die Regelungen, da er sich immer für ein tolerantes Miteinander von erwachsenen Rauchern und Nichtraucher und gegen eine umfassende Regulierungswut des Staates ausgesprochen hat. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu diesem Thema - auch über die Gründung von Raucherclubs - beantwortet der Deutscher Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband)

Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens

Im Juni 2007 verabschiedete der Bundesrat das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens . Das Gesetz beinhaltet ein grundsätzliches Rauchverbot in allen öffentlichen Einrichtungen des Bundes, in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs und in Bahnhöfen. Ferner sieht es eine Verbesserung des Schutzes vor Passivrauchen am Arbeitsplatz und eine Verschärfung des Jugendschutzgesetzes vor. Die Altersgrenze für den Kauf und Konsum von Tabakwaren wird von 16 auf 18 Jahre angehoben. Diese Regelung trat am 1. September 2007 in Kraft. Die Bußgelder betragen bei Verstößen bis zu 1.000 Euro.

Nichtraucherschutzgesetz (PDF)

Verkaufsstellen sind nicht nur gehalten, diese Vorschrift, gegebenenfalls durch Altersüberprüfung, strikt einzuhalten, sondern sind auch nach § 3 des Jugendschutzgesetzes verbindlich verpflichtet, die entsprechenden Passagen dieser Vorschrift deutlich sichtbar und gut lesbar in ihrer Betriebseinrichtung (Ladenlokal) auszuhängen. Verstöße werden nach § 28. Abs. 1, Satz 12 JuSchG (Bußgeldvorschriften) als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet. In Zusammenarbeit mit der DTZ (Die Tabakzeitung) stellt der BTWE den Aushang zum Jugendschutzgesetz als pdf-Datei zur Verfügung.

Aushang zum Jugendschutzgesetz

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