BTWE befürwortet vorbehaltlos den Jugendschutz

Der BTWE ist der Auffassung, dass Tabak ein Genussmittel für Erwachsene ist und der Tabakwaren-Facheinzelhandel sinnvolle Lösungskonzepte unterstützt, um zu verhindern, dass Tabakprodukte in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen.

! Gerade die Fachgeschäfte sind die Garanten für einen kontrollierten Verkauf !

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist ab 1. April 2016 in Kraft.

Jugendschutzgesetz (PDF)

Elektronische Zigaretten und E-Shishas dürfen ab sofort nicht mehr an Kinder und Jugendliche verkauft werden. Weil E-Zigaretten keinen Tabak enthalten, waren sie bislang vom Verkaufsverbot an Jugendliche ausgenommen. Der Deutsche Bundestag hatte am 3. März 2016 die Paragraphen 10 und 28 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) geändert. Diese Änderungen treten am 1. April in Kraft.

Was sich mit dem neuen Gesetz ändert:

Die Abgabe- und Konsumverbote des Jugendschutzgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes für Tabakwaren werden auf E‑Zigaretten und E-Shishas ausgedehnt. Zudem wird sichergestellt, dass die Abgabeverbote von Tabakwaren, E-Zigaretten und E-Shishas an Kinder und Jugendliche auch im Wege des Versandhandels gelten.

Raucherbedarfsartikel und Jugendschutz

Ein gesetzliches Verkaufsverbot für Raucherbedarfsartikel, die keine Tabakwaren sind oder enthalten, existiert nicht. Dazu zählen Pfeifen, Wasserpfeifen, Zigarettenhülsen und -blättchen, Dreh- und Stopfgeräte, Feuerzeuge und Streichhölzer sowie anderes Raucherzubehör. Der BTWE rät dem Handel jedoch, auf den Verkauf von RBA an Kinder und Jugendliche verzichtet. Speziell dann, wenn es sich um Produkte handelt, die ausschließlich zum Rauchen genutzt werden können, sollte auf den Verkauf an Jugendliche verzichtet werden, auch wenn es sich nicht um einen Gesetzesverstoß handelt.

Auch beim Verkauf von Feuerzeugen oder Streichhölzern an Kinder und Jugendliche ist Vorsicht geboten. Allerdings gibt es hier wieder andere Aspekte zu beachten. In Bayern ist der Verkauf von Zündmitteln an unter 12-Jährige durch Regelungen des Brandschutzes verboten. Generell gilt: Verursachen Kinder mit einem selbstgekauften Feuerzeug einen Brand, kann der Aufsichtspflichtige des Kindes bzw. der Verkäufer des Feuerzeugs u. U. zivilrechtlich belangt werden, wie einige Gerichtsurteile zeigen. Handelt es sich bei den potenziellen Feuerzeugkäufern um Jugendliche, ist zumindest „Fingerspitzengefühl" angesagt, bei Kindern sollte man konsequent „nein" sagen.

Aushang zum Jugendschutzgesetz

Als Service für seine Mitgliedsfirmen hat der BTWE einen Aushang entwickelt, der alle vom Gesetzgeber vorgegebenen Angaben enthält. Nach § 3 des Jugendschutzgesetzes sin die Vorschriften durch einen deutlich sichtbar und gut lesbaren Aushang bekannt zu geben.

Der Aushang steht Ihnen zum Download als pdf-Datei zur Verfügung.

Aushang zum Jugendschutzgesetz

powered by webEdition CMS