Tabakwerberichtlinie der EU

Die Tabakwerberichtlinie der EU ist in ihrer historischen Entwicklung immer wieder geändert und dabei aus unterschiedlichen Zusammenhängen begründet worden.

Tabakwerberichtlinie (PDF)

Umsetzung der Tabakwerberichtlinie in Deutsches Recht

Das Zweite Gesetz zur Änderung des vorläufigen Tabakgesetzes ist am 06. Juli 2010 in Kraft getreten. Der BTWE forderte frühzeitig, dass im Ersten Gesetz zur Änderung des vorläufigen Tabakgesetzes von 2007 deutlich zwischen der Massen- und Individualkommunikation unterschieden werden muss und nichtöffentliche Individualkommunikation über Medien wie das Internet, Kataloge oder Fachpublikationen vom Werbeverbot auszunehmen sind. Diese Forderungen sind in den Gesetzestext eingeflossen. Ausgenommen sind Publikationen, die sich ausschließlich an Beschäftigte im Tabakhandel richten und solche, die nicht primär für den EU-Markt bestimmt sind. Weiterhin erlaubt ist Tabakwerbung auch in so genannten Rauchergenussmagazinen, die sich ausschließlich an Raucher wenden. Eine weitere Voraussetzung für diese Befreiung über personenindividuelle Kundenansprachen ist die Sicherstellung über entsprechende verifizierte Zugangskontrollen an ausschließlich erwachsene Genussraucher mit Wohnsitz in Deutschland.

 

Historische Entwicklung zum Werbeverbot

1966
Die Tabakhersteller in Deutschland unterzeich­nen ein erstes Abkommen zur Selbstkontrolle der Zigaretten­werbung

1972
Die Industrie verpflichtet sich, auf Zigarettenwerbung in Jugend­zeitschriften, auf öffentlichen Ver­kehrsmitteln und in Sportstätten zu verzichten. Keine Werbung mit Models, die jünger als 30 sind oder so wirken

1974
Verbot der Rundfunk- und Fern­sehwerbung

1993
Ein weiteres Abkommen zwischen Industrie und Regierung verbietet Plakatwerbung im Umkreis von Schulen und Jugendzentren so­wie die Verteilung von Gratispa­ckungen in der Öffentlichkeit

2002
Keine Tabakwerbung im Kino vor 18 Uhr oder bei Cartoons

2002
Nach einer neuen Tabak-Produkt-Verordnung müssen Zigaretten­packungen Warnungen wie „Rau­chen ist tödlich" tragen – auch auf den Werbemotiven

2005
Bis zum 31. Juli muss eine EU-Richtlinie zum Verbot grenzüber­schreitender Werbung in natio­nales Recht umgesetzt sein

2006
Mit dem EuGH-Urteil vom 12.12.2006 hat der Europäische Gerichtshof die Klage der Bundesrepublik Deutschland abgewiesen. Bereits im Juni 2006 hatte der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof in Luxemburg eine Abweisung der Klage Deutschlands gegen das EU-Tabakwerbeverbot empfohlen, da die Rechtsgrundlage für die Richtlinie nach EU-Gesetzeslage gegeben sei. Dieser Empfehlung hat sich der EuGH mit seinem Urteil angeschlossen.

Die Bundesrepublik Deutschland war der Ansicht , dass die EU ihre Regelungskompetenz mit dem Tabakwerbeverbot überschritten hatte. Aus diesem Grund hatte Sie beim Europäischen Gerichtshof Klage erhoben. Aus deutscher Sicht stellte die Richtlinie einen Eingriff in den nationalen Werbemarkt dar, und dieser gehört nicht in die Regelungskompetenz der EU. Unter anderem geht es um die Artikel 3 und 4 der Tabakwerberichtlinie. Diese beiden Artikel enthalten ein Werbeverbot für Tabakerzeugnisse in Druckerzeugnissen und Dienstleistungen der Informationsgesellschaft sowie ein Verbot der Rundfunkwerbung bzw. deren Sponsoring.

Die obersten EU-Richter entschieden, das EU-Parlament und die Regierungen der Mitgliedstaaten ein solches Verbot beschließen dürften. Die Richtlinie solle dafür sorgen, dass der freie Warenverkehr zwischen den EU-Staaten nicht durch unterschiedliche nationale Werberegeln behindert wird. Damit falle sie in den Bereich des Binnenmarkts, in dem sich die EU gemeinsame Gesetze geben kann. Das deutsche Argument, es handle sich um eine Regelung zum Gesundheitsschutz, zu dem die EU keine Gesetzgebungskompetenz hat, ließen die Richter nicht gelten. Es sei nicht unzulässig, dass eine Harmonisierung im Binnenmarkt auch den Gesundheitsschutz berücksichtige. Auch gebe es durch das Werbeverbot keine Beeinträchtigung der journalistischen Meinungsfreiheit. Das weitgehende Tabakwerbeverbot für Tabakwaren in Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk und Internet hat für Versender und Tabakwaren-Facheinzelhändler im Online-Bereich weitgehende Konsequenzen. Aus diesem Grund hat der BTWE gegenüber dem damaligen EU-Kommissar Markos Kyprianou, der Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung, Ulla Schmidt, und dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Horst Seehofer, auf die zentralen Problembereiche hingewiesen und den Klärungsbedarf im Interesse des Handels deutlich gemacht. Die Antworten aus der Politik waren nicht dazu geeignet, dem Handel Planungssicherheit für seine Unternehmenssteuerung zu geben. Im Wesentlichen wurde auf die Entscheidung des EuGH verwiesen.

2007
Verabschiedung des Ersten Gesetzes zur Änderung des vorläufigen Tabakgesetzes von 2007 und damit Umsetzung der Europäischen Richtlinie in deutsches Recht.

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