Der BTWE unterstützt ausdrücklich die vielfältigen branchenspezifischen Initiativen des Bundesverbandes der Lotto/ Toto Verkaufsstellen in Deutschland e.V. (BLD) und der regionalen Lotto-Verbände.

Glücksspieländerungsstaatsvertrag

Am 15. Dezember 2011 unterzeichneten alle Bundesländer mit Ausnahme von Schleswig-Holstein einen Glücksspieländerungsstaatsvertrag. Er beendet u.a. das Vertriebsverbot für Lotto über das Internet, ermöglicht einen grenzüberschreitenden Lotto-Jackpot und Spielbank-Werbung. Private Anbieter von Sportwetten sollen sich um insgesamt 20 Konzessionen bemühen können. In Bezug auf gewerbliche Spielautomaten soll für Spielhallen eine zusätzliche Erlaubnispflicht eingeführt werden, auch für bereits bestehende. Verbände der Automatenwirtschaft sehen dies als existenzgefährdend an. Nicht mehr enthalten sind die nach § 9, Abs. 1, Satz 3, Nr. 5 im Entwurf vom April 2011 noch enthaltenen Websperren von Online-Casinos.

Der Landtag des nicht am Glücksspielstaatsvertrag beteiligten Bundeslandes Schleswig-Holstein hat zwischenzeitlich beschlossen, dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag als 16. Bundesland beizutreten und den Sonderweg mit einem landeseigenen Glücksspielgesetz zu beenden.

Glücksspielstaatsvertrag (PDF)

Fragen und Antworten rund um den Glücksspielstaatsvertrag

Wann ist der geltende Glücksspielstaatsvertrag in Kraft getreten?

Der Glücksspielstaatsvertrag ist nach der Ratifizierung durch die Landtage zum 1. Juni 2012 in Kraft getreten.

Warum wurde ein neuer Staatsvertrag ratifiziert?

Ausgangspunkt des neuen Glücksspielstaatsvertrages war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. März 2006. Die Karlsruher Richter entschieden damals, dass das staatliche Wettmonopol dann mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn es stärker als bisher an den Zielen des Spielerschutzes und der Suchtprävention ausgerichtet wird.

Was sind die Kernziele dieses Glücksspielstaatsvertrages?

Die wesentlichen Ziele lassen sich in vier Punkten zusammenfassen:

1. die Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht,
2. die Kanalisierung und Begrenzung des Glücksspielangebotes,
3. die Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes,
4. die Sicherstellung, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt und die Spielteilnehmer vor betrügerischen Machenschaften geschützt werden.

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