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EU-Produktrichtlinie Tabak

Seit dem 1. Oktober 2003 müssen Tabakwaren in der EU der Tabak-Produktrichtlinie  entsprechen. Sie basiert auf der im Juni 2001 vom Europäischen Parlament verabschiedeten EU-Produktrichtlinie. Am 20. November 2002 hatte der Bundesrat die von der Bundesregierung vorgelegte neue Verordnung gebilligt und in Kraft gesetzt. Damit waren zum Teil gravierende Veränderungen für Hersteller, Handel und Konsumenten insbesondere im Zigarettenbereich verbunden. So untersagt die Produktrichtlinie Hinweise wie „Leicht“, „Light“ oder „Mild“, die bislang Namensbestandteil oder erklärender Zusatz für verschiedene Marken waren.

Im Übrigen wurden die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen seit 2002 dazu verpflichtet, der zuständigen Behörde in Form einer nach Markennamen und –art gegliederten Liste alle bei der Herstellung der einzelnen Tabakerzeugnisse verwendeten Zusatzstoffe mitzuteilen. Diesen Listen sind auch die toxikologischen Daten beizufügen, die dem Hersteller oder Einführer über diese Zusatzstoffe einschließlich der Verbrennungsprodukte vorliegen. Im Übrigen räumt die Tabak-Produktrichtlinie den Mitgliedsstaaten das Recht zur Einführung von Bildwarnhinweisen ein.

Umsetzung Produktrichtlinie

Laut Tabakproduktverordnung ist der Vertrieb von Zigarren  und Zigarillos ohne Warninweise nach dem 30. September 2006 nicht mehr zulässig. Ab diesem Datum dürfen nur noch Zigarren und Zigarillos im Handel angeboten werden, die mit den 2002 beschlossenen, wesentlich größeren Warnhinweisen versehen sind.

 

Hinweis für Händler, die selbst importieren

Für den Fall, dass der Händler selbst importiert, gilt er als Hersteller im Sinne des Gesetzes und unterliegt damit ebenfalls der Verpflichtung, alle verfügbaren toxikologischen Daten und die entsprechenden Inhaltsstoffe anzugeben. Grundsätzlich aber erhält der Händler die Eigenmarken, ob Zigarren oder Pfeifentabak fertig geliefert, so dass hier keine Probleme auftauchen.

 

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