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Der BTWE unterstützt ausdrücklich die vielfältigen branchenspezifischen Initiativen des Bundesverbandes der Lotto/ Toto Verkaufsstellen in Deutschland e.V. (BLD) und der regionalen Lotto-Verbände.

- Deutsche Glücksspielregelung verstößt gegen EU-Recht

- Der Glücksspielstaatsvertrag

- Ethik-Beirat des Deutschen Lotto-Totoblocks

- Das Lottomonopol und die Bundesländer

Deutsche Glücksspielregelung verstößt gegen EU-Recht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinen Urteilen vom 08.09.2010 zu deutschen Vorlageverfahren – in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung – bestätigt, dass ein ausschließlich staatliches Glücksspielangebot europarechtlich zulässig ist. „Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass die EU-Mitgliedsstaaten entscheiden können, ob sie ein Kommerzmodell oder ein am Gemeinwohl orientiertes Staatsvertragsmodell wollen“, sagt Erwin Horak, Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung Bayern und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB). Der EuGH stellt allerdings auch fest, dass die deutsche Gesamtregelung des Glücksspiels von den vorlegenden Gerichten als nicht kohärent angesehen werden könnte. Er weist darauf hin, dass insbesondere das suchtgefährdende gewerbliche Automatenspiel in Spielhallen konsequent im Sinne des Spielerschutzes zu regeln ist. Die Aussagen des EuGH zur Werbung werden geprüft. „Wir vertrauen auf die Politik in Bund und Ländern, dass die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, damit das in Deutschland bewährte Staatsvertragsmodell Bestand haben wird“, so Erwin Horak.

Als Begründung führt der Gerichtshof an, dass die staatlichen Monopole intensiv Werbung betreiben würden, um die Gewinne aus den Lotterien zu maximieren und sich damit von den Zielen entfernen würden, die das Bestehen von Monopolen rechtfertigen würden. Zum anderen würden die deutschen Behörden mit der Duldung von Kasino- oder Automatenspielen eine Glücksspiel-Politik betreiben, die zur Teilnahme an diesen Spielen mit höherem Suchtpotenzial ermuntere. Nach Ausfassung des BLD bedeutet dies aber nicht, dass die bisher illegalen Angebote durch das Urteil legal geworden sind. Im Gegenteil: Glücksspielangebote über das Internet sowie jede Betätigung ohne eine vorherige behördliche Erlaubnis bleiben in Deutschland vorerst weiterhin verboten.

Das EuGH-Urteil finden Sie hier.

 Fragen und Antworten rund um den Glücksspielstaatsvertrag

- Wann ist der geltende Glücksspielstaatsvertrag in Kraft getreten?

Der Glücksspielstaatsvertrag  ist nach der Ratifizierung durch die Landtage zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten.   
   
   
- Warum wurde 2008 ein neuer Staatsvertrag ratifiziert?

Ausgangspunkt des neuen Glücksspielstaatsvertrages war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. März 2006. Die Karlsruher Richter entschieden damals, dass das staatliche Wettmonopol dann mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn es stärker als bisher an den Zielen des Spielerschutzes und der Suchtprävention ausgerichtet wird.  

- Was sind die Kernziele dieses Glücksspielstaatsvertrages?

Die wesentlichen Ziele lassen sich in vier Punkten zusammenfassen:

1. die Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht,
2. die Kanalisierung und Begrenzung des Glücksspielangebotes,
3. die Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes,
4. die Sicherstellung, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt und die Spielteilnehmer vor betrügerischen Machenschaften geschützt werden. 

 - Ethik-Beirat des Deutschen Lotto- und Totoblocks

Der Beirat berät die Lotteriegesellschaften der Bundesländer in allen ethischen Fragen des Glücksspiels. Mitglieder des Beirats sind die Bundestagsabgeordnete und ehemalige Bundesfamilienministerin Renate Schmidt, die ehemalige Sozialministerin Bayerns und Landtagsvizepräsidentin, Barbara Stamm, sowie der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes, Bundesminister a.D., Dr. Rudolf Seiters.

Der Ethik-Beirat begrüßt die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags ausdrücklich, nimmt aber kritisch zur Kenntnis, dass illegale Anbieter der kommerziellen Glücksspielindustrie nach wie vor auf dem deutschen Markt tätig sind. Der Beirat fordert die zuständigen Behörden und politischen Entscheider auf, konsequent gegen illegales Glücksspiel vorzugehen und das Vollzugsdefizit zu beseitigen. „Es kann nicht sein, dass die illegalen Anbieter immer noch mit ihren aggressiven und suchtfördernden Angeboten auf dem deutschen Markt präsent sind und massiv für sich werben, während die staatlichen Lottogesellschaften sich strikt an geltendes Recht halten“, sagte die ehemalige Bundesfamilienministerin und Bundestagsabgeordnete Renate Schmidt. „Wir halten es für dringend notwendig, dass die Aufsichtsbehörden schärfer gegen die nicht zugelassenen Anbieter vorgehen“, so Schmidt in Ihrer Rede im Rahmen der BTWE-Delegiertenversammlung 2008 in Rösrath.

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Das Lottomonopol und die Bundesländer


Das so genannte Lotteriemonopol basiert auf dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland . Der Vertrag gibt einen einheitlichen und verbindlichen Rahmen für die von den Bundesländern erlaubten Lotterien und Wetten. So soll einerseits dem Bedürfnis der Bevölkerung, an attraktiven und interessanten Glücksspielen teilzunehmen, Rechnung getragen werden und andererseits sollen die Spielteilnehmer vor übermäßigen Spielanreizen und riskantem Spiel geschützt werden. 

In Deutschland betreibt der Deutsche Lotto- und Totoblock als Zusammenschluss der Landes-Lotteriegesellschaften das Lottospiel. Im August 1945 schrieb Westberlin die erste Stadtlotterie zur Förderung des Wiederaufbaus aus, die 350.000 Reichsmark einbrachte. Auch in den anderen Besatzungszonen wurden darauf Lottosysteme vorbereitet und ebenfalls 1945 begann die sächsische Landeslotterie in der sowjetischen Besatzungszone. Anfang der 50er Jahre bilden sich zwei Lottoblöcke, der Nord-Süd-Block (Berlin, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Bayern) und der Süd-West Block (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Hessen). Im Juni 1955 gründeten Hamburg, Schleswig-Holstein, Bayern und Nordrhein-Westfalen das Lottounternehmen Deutscher Lottoblock. Die erste gemeinsame Ziehung von Lottozahlen in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte öffentlich am 9. Oktober 1955 in Hamburg. Die beiden Lotterieblöcke vereinigen sich am offiziell am 11. November 1956 zum Deutschen Toto-Lotto-Block. Am 01. Oktober 1962 trat der erste Blockvertrag in den alten Bundesländern in Kraft. Der Vertrag regelte vor allem die Quoten, die einheitlich über Umsatz und Gewinn ermittelt wurden sowie die Ziehungsmodalitäten. Ab 1992 übernahmen die neuen Bundesländer Mecklenburg-Vorpommer, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen die Angebote des Deutschen Lottoblocks und wurden in die Gesellschaft integriert. 

Mit dem Beschluss des Bundeskartellamts vom August 2006 sind Wettbewerbsabsprachen der 16 Lotto-Gesellschaften verboten. Sie dürfen den Vertrieb nicht mehr aufs eigene Bundesland beschränken, ein Finanzausgleich beim Internet-, Telefon- und Post-Geschäft ist ebenfalls unzulässig.  Die Vereinbarung der Lottogesellschaften, ihre Lotterien nur in ihrem jeweiligen Bundesland anzubieten, verstößt nach Ansicht der Wettbewerbshüter gegen deutsches und europäisches Kartellrecht. Der Verbraucher soll die Möglichkeit haben, zwischen den Anbietern, deren Gebühren zum Teil erhebliche Unterschiede aufweisen, zu wählen. Mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag setzt die Politik die Vorgaben aus dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 konsequent um.

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