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§ 20 Tabaksteuergesetz

Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes und anderer Verbrauchsteuergesetze  seit 1. Januar 2004 gilt, dass „Tabakwaren, die Privatpersonen in einem anderen Mitgliedsstaat im freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet verbringen, steuerfrei sind.“ Lassen Privatpersonen Tabakwaren aus anderen Mitgliedsstaaten in das Steuergebiet verbringen, gelten diese als zu gewerblichen Zwecken verbracht. Im Ergebnis dürfen Zigaretten aus EU-Ländern nur noch dann steuerfrei nach Deutschland eingeführt werden, wenn man sie dort selbst gekauft hat. Alles andere muss nachversteuert werden und/oder ist schlicht Steuerhinterziehung.

Aus Sicht des BTWE war dieser Schritt unbedingt notwendig, um das Steueraufkommen für den Staat zu sichern und insbesondere den Flächenbrand des privaten Zigarettenimports über das Internet zu verhindern. Damit gelten in allen Ländern der Europäischen Union jetzt einheitliche Bestimmungen für die Mitnahme von Tabakwaren. Für die Neumitglieder gibt es Übergangsregelungen mit niedrigeren Freimengen. Als letzte Staaten haben sich Dänemark, Finnland und Schweden in allen Punkten den Richtlinien der EU angepasst, die die Grenzen zwischen privatem und gewerblichem Bedarf festlegen.  Die aktuellen Reisefreigrenzen finden auf der Internetseite des Zolls http://www.zoll.de unter dem Stichwort "Reisefreigrenzen".

 

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